Keine Versäumnisse beim PaderSprinter und der KVP – Entschädigungsklage abgewiesen
Stellungnahme des Aufsichtsratsvorsitzenden, der Geschäftsführung des PaderSprinters und der Kraftverkehrsgesellschaft Paderborn (KVP).
Am Dienstagnachmittag fand eine Aufsichtsratssitzung des PaderSprinters und der Kraftverkehrsgesellschaft Paderborn (KVP) statt. Darin wurde seitens der Geschäftsführung der Aufsichtsrat über die vor dem Arbeitsgericht Paderborn anhängige Klage einer Arbeitnehmerin gegen die KVP auf Entschädigung und Schadensersatz informiert. Der KVP wird in der Klage vorgeworfen, die Klägerin habe sich über sexuelle und rassistische Belästigungen beschwert und die Unternehmensleitung sei in diesem Zusammenhang ihrer Fürsorgepflicht nicht nachgekommen.
Die 2. Kammer des Arbeitsgerichts Paderborn unter dem Vorsitz von Frau Dr. Sandra Wullenkordt hat die Entschädigungsklage der Arbeitnehmerin gegen die KVP mit Urteil vom 24.04.2023 abgewiesen. Frau Dr. Wullenkordt führte hierzu aus, dass es unstreitig weder eine sexuelle noch eine rassistische Belästigung durch die KVP selbst als Arbeitgeber gegeben habe. Und auch ein der KVP zurechenbares Verhalten eines Mitarbeiters liege nicht vor. Ein Entschädigungs- oder Schadensersatzanspruch komme aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht. Zugleich verurteilte das Arbeitsgericht die KVP zur Entfernung der an die Arbeitnehmerin erteilten Abmahnung aus der Personalakte. Diese sei aus formalen Gründen unwirksam. Eine Bewertung des von der Arbeitnehmerin vorgeworfenen Fehlverhaltens – eine wahrheitswidrige Behauptung im Kontext mit den Belästigungsvorwürfen – beinhaltet das Urteil nicht.
Die öffentliche Darstellung des Falls im Vorfeld des Gerichtsverfahrens ließ den Schluss zu, bei der KVP herrsche ein von Diskriminierung und Mobbing geprägtes Betriebsklima. Das ist nachweislich ganz klar nicht der Fall. Ebenso wurde in der Presse behauptet, die Geschäftsführung der KVP habe schon sehr früh von konkreten Vorfällen Kenntnis gehabt und diese bewusst ignoriert. Dies entspricht ebenso wenig den Fakten, denn erst Ende Juli 2022 brachte die Klägerin ihre Vorwürfe zur Sprache.
Vorgebrachte Vorwürfe von Diskriminierung jeglicher Art am Arbeitsplatz werden ernst genommen, sorgsam geprüft und wo nötig konsequent geahndet. Die Prävention solcher Vorkommnisse genießt einen besonders hohen Stellenwert. Dementsprechend wurde auch in diesem Fall umgehend reagiert, nachdem konkrete Hinweise vorgelegen haben.
Die KVP und der PaderSprinter stellen nochmals klar, dass jedwede Art der Belästigung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) abgelehnt und verfolgt wird. Obwohl rechtlich dazu nicht verpflichtet, gibt es bei der KVP bereits seit vielen Jahren eine Gleichstellungsbeauftragte. Alle Mitarbeitenden wurden zur Einhaltung des AGG geschult und angehalten. Dem Betriebsrat liegt der Entwurf einer Betriebsvereinbarung zur Vermeidung und zum Umgang mit Belästigungen im Sinne des AGG zum Abschluss vor. Nach Abschluss dieser Betriebsvereinbarung wird zusätzlich zur Gleichstellungbeauftragten auch noch eigens eine Beschwerdestelle für Verstöße gegen das AGG eingerichtet, die auch externe Unterstützung hinzuziehen kann.
Die Prävention und Unterbindung von Diskriminierung bedeutet eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, die selbstverständlich auch am Arbeitsplatz eine sehr große Rolle spielen muss, aber nicht dort alleine gelöst werden kann. Die KVP wird dazu ihre Prozesse und Strukturen ständig hinterfragen und insbesondere die Unternehmens- und Kommunikationskultur analysieren und weiterentwickeln.